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Liefer- und Zahlungsbedingungen B2B

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Pflichten des Bestellers

3.1 Der Besteller ist hinsichtlich einer individuellen Spezifikation unserer Produkte vorleistungspflichtig es sei denn, wir übernehmen insofern oder insgesamt die Planungsarbeiten. Im weiteren hat der Besteller die für die Auslegung unserer Produkte notwendigen technischen Daten vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen.

3.2 Bei fehlenden technischen Daten sind wir nach einmaliger Anmahnung zum Vertragsrücktritt berechtigt.

3.3 Behauptet der Besteller eine fehlerhafte Konstruktion, so ist er im Hinblick auf die Bereitstellung zutreffender technischer Daten darlegungs- und beweispflichtig.

3.4 Der Kunde hat die in der Auftragsbestätigung festgestellten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen, sofern er Vorgaben zur Spezifikation gemacht hat.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit dem Verlassen des Werks / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

4.2 Steht die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Abholungsbereitschaft auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3 Der Besteller ist für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich.

4.4 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten nur dann als feste Termine im Sinne eines Fixhandelsgeschäfts, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt werden.

4.5 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen berechtigt den Besteller zur Geltendmachung ihm zustehender Rechte erst, nachdem er uns eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

4.6 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand oder Störungen der Verkehrswege.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies den Besteller nicht unangemessen benachteiligt.

4.8 Nimmt der Besteller die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, sind wir berechtigt, 20% der Auftragssumme pauschal als Mindestschadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Preise und Zahlung

5.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Warenbeschaffenheit

7.1 Die Ware wird nach den Vorgaben des Bestellers durch Überlassung technischer Daten, Zeichnungen, Überlassung eines Musterstücks oder sonstigen technischen Spezifikationen hergestellt.

7.2 Die Tauglichkeit der Ware für die vom Besteller beabsichtigten Einsatzzwecke, insbesondere für den Erfolg der Luftreinhaltung ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit, soweit diese nicht konkret zugesichert worden sind.

8. Montage

8.1. Montagearbeiten führen wir nur bei gesonderter Beauftragung zu Einheitspreisen zuzüglich Material- und Reisekosten sowie Spesen durch.

8.2 Im Rahmen von Montagearbeiten ist der Besteller verpflichtet, uns ungehinderten Zutritt zu dem Montageort zu den üblichen Geschäftszeiten zu verschaffen sowie auf Verlangen geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen durch Versäumnisse am Montageort über die in der Klimatechnik üblichen Anforderungen hinaus wie z.B. Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen aufgrund des Einsatzes von Gefahrstoffen, Rüstarbeiten oder besondere Formalien bei Auslandsaufenthalten gehen zu Lasten des Bestellers.

8.3 Die Abnahme der Montage erfolgt nach einmaligem Probebetrieb durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatz ansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Besteht kein Mangel oder zieht der Mangel keine Gewährleistungsansprüche gegen uns nach sich, hat der Besteller sämtliche uns hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

9.8 Für leicht fahrlässig durch Produktfehler verursachte Schäden mit Ausnahme von Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben begrenzen wir die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Produkthaftpflichtversicherung bis zu 1,5 Mio. €. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung auf 0,5% des Auftragswertes pro Woche begrenzt, insgesamt jedoch höchstens 10% des Auftragswertes. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote). Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Körperschäden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder zu beauftragen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

10.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11 Modellschutz

Der Besteller darf Artikel unseres Lieferprogramms nicht nachbauen oder nachbauen lassen oder Nachbauten vertreiben. Im Falle der Zuwiderhandlung wird eine Konventionalstrafe fällig in Höhe von 100% des Wertes des entsprechenden Artikels. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt. Eine Anrechnung findet nicht statt.

12. Sonstiges

12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zweck Ausführung dieses Vertrages ge troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Stand 23.12.2022